Betriebsschließungsversicherung

Ist der versicherte Betrieb von behördlichen Anordnungen aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG siehe PDF-Datei Textende) betroffen, ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Schaden. Die Versicherung umfasst, soweit dies vereinbart ist, Schäden und Kosten infolge behördlicher Anordnungen zu Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverboten, Schäden und Kosten infolge behördlicher Anordnungen zu Vorräten und Waren sowie behördlich angeordnete Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen.

 

Ihre Vorteile auf einen Blick

  •  Ersatz der entgangenen Gewinne
  •  Übernahme der laufenden Betriebskosten, z.B. Löhne, Gehälter, Miete
  •  Kosten einer Desinfektion der Betriebsräume oder -einrichtung
  •  Werbekosten zur Imagewiederhersttellung bis 10.000 EUR

 

Zielgruppe

  • Fleischerhandwerksbetriebe wie z.B. Schlachtereien, Metzgereien
  • Lebensmittelgeschäfte, Supermärkte, Bäckereien, Fischgeschäfte
  • Konditoreien, Cafés, Eisdielen
  • Restaurants, Hotels, Großküchen
  • Lebensmittelfabriken wie Tiefkühlkosthersteller, Konservenfabriken
  • Milchverarbeitende Betriebe wie z.B. Molkereien, Käsereien

 

Versicherte Gefahren und Schäden

Behördliche Anordnungen zu Schließung, Desinfektion und Tätigkeitsverboten

Der Versicherer leistet bis zu den Entschädigungsgrenzen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger

  1. den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen nach Nr. 4 schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt (Schließung);

  2. die Desinfektion der Betriebsräume und -einrichtungdes versicherten Betriebes ganz oder in Teilen anordnet oder schriftlich empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit meldepflichtigen Krankheitserregern nach Nr. 4 behaftet ist (Desinfektion);

  3. in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen ihre berufliche Tätigkeit wegen Infektionen mit meldepflichtigen Krankheitserregern,  wegen entsprechenden Ansteckungs- oder Krankheitsverdachts  untersagt (Tätigkeitsverbot).

Behördliche Anordnungen zu Vorräten und Waren

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger die Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung, die Vernichtung oder die Desinfektion von Vorräten und Waren in dem versicherten Betrieb anordnet oder empfiehlt, weil anzunehmen ist, dass die Vorräte und Waren mit meldepflichtigen Krankheitserregern behaftet sind.

 

Versicherte Kosten

Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens

  1. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.

  2. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.

  3. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

  4. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen nach a erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.

  5. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.

Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens

Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.

Behördlich angeordnete Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen

Der Versicherer leistet bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze Entschädigung, wenn die zuständige Behörde beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 4) Ermittlungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 IfSG oder Beobachtungsmaßnahmen nach § 29 IfSG anordnet, weil jemand krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist.

 

Entschädigungsleistungen

Die Tagesentscädigung bemisst sich am täglichen Kosten- und Gewinnbetrag und wird wie folgt berechnet:

Jahresumsatz abzüglich jährlichem Wareneinsatz
=jährliche Kosten- und Gewinnbetrag

Jährlicher Kosten- und Gewinnbetrag dividiert durch 52 Wochen
= wöchentlicher Kosten- und Gewinnbetrag

Wöchentlicher Kosten- und Gewinnbetrag diviert durch die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage
= täglicher Kosten- und Gewinnbetrag

Die vereinbarte Tagesentschädigung darf höchstens 110 Prozent des täglichen Kosten- und Gewinnbetrages ausmachen.

Waren und Vorrräte

Versicherungswert von Vorräten und Waren ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag.
Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse. Danach ist der Versicherer, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen.

 

Entschädigungsgrenzen

  • Schäden infolge Schließung nach maximal bis zur 30fachen vereinbarten Tagesentschädigung .
  • Schäden infolge Desinfektion nach maximal bis zur dreifachen vereinbarten Tagesentschädigung.
  • Schäden infolge Tätigkeitsverboten maximal bis zur 30fachen vereinbarten Tagesentschädigung.
  • Kosten der Vernichtung oder Brauchbarmachung maximal bis zu zehn Prozent der vereinbarten Versicherungssumme für Vorräte und Waren.
  • Kosten für Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen maximal bis zur dreifachen vereinbarten Tagesentschädigung.  

 

Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Hier finden Sie eine Auflistung über die meldepflichtigen Krankheiten und meldepflichtigen Nachweise von Krankheitserregern:

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